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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Auch für Arbeitnehmer gilt: keine fristlose (Eigen-)Kündigung ohne Abmahnung

Auch für Arbeitnehmer gilt: keine fristlose (Eigen-)Kündigung ohne Abmahnung

Auch eine fristlose Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) wegen Vertragsverletzung des Arbeitgebers setzt in aller Regel dessen vorherige vergebliche Abmahnung voraus. Das ergibt sich aus § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Abmahnung ist selbst bei monatelanger Heranziehung zu Überstunden in einem Umfang, der die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreitet, nicht ohne weiteres

 

Urteil des ArbG Berlin vom 04.01.2013
Aktenzeichen: 28 Ca 16836/12