Kirchliche Einrichtungen dürfen Bewerber nicht ohne weiteres wegen fehlender Religionszugehörigkeit ablehnen
Die Ablehnung eines Intensivpflegers für den Dienst in einem katholischen Krankenhaus allein wegen fehlender Religionszugehörigkeit stellt eine entschädigungspflichtige Diskriminierung i.S.d. AGG dar. Nach den eigenen Vorgaben der katholischen Kirche darf nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen und im erzieherischen Bereich sowie bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangt werden.
Urteil des ArbG Aachen vom 13.12.2012
Aktenzeichen: 2 Ca 4226/11