Gekündigte Arbeitnehmer müssen Klagefrist auch bei Fortsetzungsverhandlungen einhalten
Gekündigte Arbeitnehmer müssen gem. § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen Klage erheben, wenn sie die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen möchten. Die Frist gilt auch, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber noch über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verhandelt. Solange der Arbeitnehmer keine dahingehende Zusage erhalten hat, handelt er auf eigenes Risiko, wenn er von der vorsorglichen Erhebung einer Kündigungsschutzklage absieht.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.11.2012
Aktenzeichen: 6 Sa 1754/12