Leiharbeitnehmer werden auch bei dauerhafter Überlassung keine Arbeitnehmer des Entleihers
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG n.F. erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher zwar nur vorübergehend. Liegt keine vorübergehende Überlassung vor, führt dies aber nicht zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Eine solche Rechtsfolge sieht das Gesetz nicht vor. In diesen Fällen kann grds. auch nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Strohmanngeschäft ausgegangen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Ende 2011 erfolgten Änderung des AÜG abgeschlossen worden ist.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2012
Aktenzeichen: 7 Sa 1182/12