Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung voraus
Wirbt ein Unternehmen in wettbewerbswidriger Schädigungsabsicht Mitarbeiter eines anderen Unternehmens ab, so kann es sich zwar schadensersatzpflichtig machen. Hierfür muss das geschädigte Unternehmen allerdings greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung des Schadens vortragen. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens lässt § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zu. Eine Schätzung darf daher nicht vollkommen „in der Luft hängen“.
Urteil des BAG vom 26.9.2012
Aktenzeichen: 10 AZR 370/10