Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen muss nicht unbedingt unterschrieben sein
Es kann offenbleiben, ob die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG erforderliche schriftliche Unterrichtung des Betriebsrats über die Gründe für eine geplante Massenentlassung der Schriftform i.S.v. § 126 BGB genügen muss. Ein etwaiger Schriftformverstoß wird jedenfalls geheilt, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat entsprechende schriftliche – aber nicht unterschriebene – Angaben zuleitet und der Betriebsrat daraufhin eine abschließende Stellungnahme zu den Entlassungen abgibt.
Urteil des BAG vom 20.9.2012
Aktenzeichen: 6 AZR 155/11