Ehrenamtliche Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer
Durch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Das gilt jedenfalls dann, wenn es keine Anhaltspunkte für eine Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften gibt. Insbesondere die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Dienstleistung ist – bis zur Grenze des Missbrauchs – rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit, nicht zu erwarten ist.
Urteil des BAG vom 29.8.2012
Aktenzeichen: 10 AZR 499/11