Sachgrundlose Befristung: Tarifverträge dürfen sowohl bzgl. Höchstdauer als auch Verlängerungen vom TzBfG abweichen
Die Tariföffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ist trotz Verwendung des Wortes „oder“ dahingehend auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien sowohl hinsichtlich der Anzahl der Verlängerungen als auch hinsichtlich der Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung von der gesetzlichen Regelung abweichen dürfen. Allerdings gilt dies nicht völlig uneingeschränkt. Eine Höchstdauer von dreieinhalb Jahren in Kombination mit vier Verlängerungsmöglichkeiten ist aber nicht zu beanstanden.
Urteil des BAG vom 15.08.2012
Aktenzeichen: 7 AZR 184/11