Urlaubsanspruch langzeiterkrankter Arbeitnehmer verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres – auch bei befristetem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente
§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG ist nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass der Urlaubsanspruch langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die im gesamten Urlaubsjahr eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen haben, und selbst dann, wenn eine tarifliche Regelung (hier: TVöD) bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente ruht.
Urteil des BAG vom 07.08.2012
Aktenzeichen: 9 AZR 353/10