„Kettenbefristungen“ können trotz Vorliegens eines Sachgrundes rechtsmissbräuchlich sein
Befristungen von Arbeitsverträgen können trotz Vorliegens eines Sachgrundes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein. Für das Vorliegen eines solchen Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen.
Urteil des BAG vom 18.07.2012
Aktenzeichen: 7 AZR 783/10