Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern
Der Handelsvertreter hat nach seinem Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens einen Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich für den von ihm geschaffenen Kundenkreis des Unternehmens. Dies gilt allerdings nur, soweit der Handelsvertreter das Ende der Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen nicht selbst veranlasst hat, sei es durch Eigenkündigung oder durch vertragswidriges Verhalten. Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden, ansonsten verfällt er.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich insbesondere nach den finanziellen Vorteilen, die das Unternehmen nach dem Ausscheiden des Handelsvertreters aus den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zieht, und nach den Provisionszahlungen während der laufenden Geschäftsbeziehung. Dabei beträgt der Ausgleich maximal eine Jahresprovision, errechnet im Durchschnitt der letzten fünf Jahre.
Oftmals wird versucht, den Ausgleichsanspruch durch vertragliche Vereinbarungen zu reduzieren oder zu pauschalieren. Solche Vereinbarungen können nur nach Beendigung des Handelsvertretervertrags wirksam geschlossen werden. Solange der Vertrag noch läuft, sind Vereinbarungen, die den Ausgleich beschränken sollen, unwirksam.